WPS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WPS GmbH, Willich

§ 1 Geltung der Bedingungen

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

§2 Angebot und Vertragsschluss 

1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämt­liche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestäti­gung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausge­hen.

 

§ 3 Preise

1) Soweit nicht anders angegeben, hat sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden, es sei denn im Angebot ist eine konkret aufgeführte An­gebotsfrist enthalten. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Standort Willich einschließlich normaler Verpackung.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1) Liefertermine oder -Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedür­fen der Schriftform.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbe­sondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder we­ gen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nach­fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ver­längert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Ver­käufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

§ 5 Gefahrübergang

1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Per­son übergeben worden ist oder zwecks Verwendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 6 Gewährleistung

1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Werden sogenannte Lohnarbeiten durchgeführt, so bezieht sich die Gewährleistung nur auf die ausgeführten Arbeiten.
2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände dem Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mangel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rucksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) Der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standards­ ätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
 
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
 
1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäu­fers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der (Mit-) Eigentumsanteil der einheitli­chen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbei­ten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtli­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hin­ weisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Verkäufer liegt -soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rucktritt vom Vertrage.
 
 
§ 8 Zahlung

1) Soweit nicht anders vereinbart -maßgeblich ist das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung- sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen altere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gem.§ 288 b BGB zu berechnen.
4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsab­schluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfül­lungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mängelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absi­chern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Krefeld ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.